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Kann ich meine Sozialversicherung mit 62 beantragen und später zu Ehegattenleistungen wechseln?

En español / Nur, wenn Ihr Ehepartner noch keine Altersvorsorge bezieht. In diesem Fall können Sie ab 62 Jahren Ihre eigene Sozialversicherung in Anspruch nehmen und auf Ehegattenleistungen umsteigen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Dateien einreicht. Die Sozialversicherung zahlt nicht die Summe Ihrer Alters- und Ehegattenleistungen; Sie erhalten eine Zahlung in Höhe der höheren der beiden Leistungen.Wenn Ihr Ehepartner bereits soziale Sicherheit erhält, wenn Sie Leistungen in Anspruch nehmen, unterliegen Sie der Regel „als Einreichung“. Unter dieser Bestimmung haben Sie keine Wahl, ob Sie warten und wechseln möchten. Wenn Sie Ihre Altersvorsorge beantragen, Sie gelten auch automatisch als Antrag auf Ehegattenleistungen, wenn Sie Anspruch darauf haben. Auch hier zahlt die Sozialversicherung den größeren der beiden Leistungsbeträge.Die höchste Ehegattenleistung beträgt 50 Prozent der Erstversicherungssumme Ihres Mannes oder Ihrer Frau (die Altersleistung, auf die er oder sie im vollen Rentenalter Anspruch hat, das derzeit 66 Jahre beträgt und in den nächsten Jahren schrittweise auf 67 Jahre ansteigt). Sie können dieses Maximum erhalten, wenn Sie zuerst Leistungen in Ihrem eigenen vollen Rentenalter in Anspruch nehmen; Der Betrag wird reduziert, wenn Sie früher einreichen.

Das schließt ein, wenn Sie Ihre Altersvorsorge vorzeitig beantragen — sagen wir, mit 62, wie in diesem Szenario — und später zu Ehegattenleistungen wechseln. Selbst wenn Sie bei der Beantragung von Ehegattenleistungen im vollen Rentenalter sind, beträgt Ihre monatliche Gesamtzahlung weniger als die Hälfte des Erstversicherungsbetrags Ihres Ehepartners, was die Tatsache widerspiegelt, dass Ihr anfänglicher Anspruch auf Sozialversicherung vorzeitig eingetreten ist.

Merken Sie sich

  • Es gibt drei Ausnahmen von der Einreichungsregel für Ehepartner. Sie können eine sogenannte „eingeschränkte Anwendung“ nur für Ehegattenvorteile einreichen, wenn eine davon zutrifft:
    • Sie wurden vor Jan geboren. 2, 1954, und haben das volle Rentenalter erreicht.
    • Sie betreuen ein Kind unter 16 Jahren oder sind behindert.
    • Sie haben Anspruch auf Invaliditätsleistungen der sozialen Sicherheit.